ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG VON TRIBÜNEN

Stand: 03/2024

I.  Allgemeines

1.  Geltungsbereich

Die nachstehenden Vermietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Mietverträge. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, auch bei Kenntnis des Vermieters, nicht Vertragsbestandteil, es sein denn, ihre Geltung wird ausdrücklich durch den Vermieter schriftlich bestätigt.

2. Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit nicht anders im Angebot vermerkt.

II. Leistungsumfang/Leistungsqualität

1. Versammlungsstätten-Verordnung

Die Leistung des Vermieters hat nach Menge, Abmessung, Qualität, Funktion und sonstigen Eigenschaften dem Vertrag und darüber hinaus den technischen und gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der jeweils gültigen Versammlungsstättenverordnung (z. B. NVStätt VO Juli 2014 für Niedersachsen), zu entsprechen.

2. Nebenleistungen

Vom Vermieter erstellte Entwürfe, Abbildungen und Schemata sind grundsätzlich nicht verbindlich. Sie sollen dem Mieter lediglich einen Überblick über verschiedene Aufbausysteme und deren Verwendungsmöglichkeiten geben. Das Urheber- und Nutzungsrecht an allen vom Vermieter erstellten Zeichnungen, Plänen, Abbildungen, Entwürfen und Schemata behält sich der Vermieter vor.

III. Lieferzeit, Auf- und Abbau

1. Verzögerungen

Wird ein ausdrücklich vereinbarter Liefertermin bezüglich der Mietsache überschritten, so hat der Mieter das Recht, dem Vermieter eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf derselben den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen, sofern der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der Vermieter hat Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Vermieter die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Unfall durch das Transportunternehmen – auch wenn sie bei Lieferanten des Vermieters oder deren Unterlieferanten eintreten – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Vermieter, die vereinbarte Lieferzeit und die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter kann in diesen Fällen keine Ersatzansprüche an den Vermieter stellen. Bei Auftreten der genannten Umstände hat der Vermieter den Mieter hiervon unverzüglich erst mündlich und dann schriftlich zu benachrichtigen. Nur in diesem Fall kann er sich auf die genannten Umstände berufen.

2. Auf- und Abbautermine

Die Auf- und Abbautermine werden zwischen Mieter und Vermieter gemeinsam mündlich abgesprochen. Der Mieter hat für den Auf- und Abbau sowie für das Be- und Entladen die erforderlichen Hilfskräfte und den erforderlichen Stapler mit Fahrer, wenn im Vertrag vereinbart, termingerecht zu stellen. Stehen die im Vertrag vereinbarten Hilfsleistungen des Mieters nicht im vereinbarten Maße zur Verfügung, so entfällt die Garantie des Vermieters für den fristgerechten Aufbau. Alle daraus und aus einem verzögerten Auf- und Abbau resultierenden Kosten (z. B. LKW-Standzeiten, keine weitere Vermietbarkeit der Tribüne für Folgetermine) gehen zu Lasten des Mieters.

3. Baugenehmigung

Eine etwa erforderliche Gebrauchsabnahme ist vom Mieter einzuholen. Die Tragfähigkeit des Untergrunds im Aufbaubereich wird durch den Mieter gewährleistet. Vor Inbenutzungnahme der Mietsache durch den Mieter ist die Mietsache durch die für den Mieter zuständige Behörde abzunehmen. Zur Gebrauchsabnahme stellt der Vermieter, soweit erforderlich, ein gültiges Prüfbuch (statischer Nachweis) zur Verfügung. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Mietpreis

Die vertraglich vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn nicht anders angegeben.

2. Abschlag

Der Mieter verpflichtet sich, den vertraglich vereinbarten Abschlagsbetrag – wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart  – so  zu  bezahlen,  dass  er zwei Wochen vor Aufbautermin  auf dem  Konto des Vermieters eingegangen ist. Trifft dieser Betrag nicht fristgerecht ein, so hat der Vermieter das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, der GS-Tribünen GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 % der Miete bzw. vom Preis der bestellten Leistungen zu zahlen.

3. Restbetrag

Der Restbetrag ist nach Rechnungslegung sofort und ohne Abzug fällig.

4. Kündigungsbedingungen

Kündigt der Mieter einen Vertrag oder Teile davon, verpflichtet er sich, Ersatz dafür zu leisten.

Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der eingesparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen pauschaliert. Die Höhe des Ersatzanspruches richtet sich nach dem Zeitpunkt der Stornierung des Vertrages (schriftliche Form notwendig).

Es gelten folgende Stornogebühren:

a. Rücktritt bis 90 Tage vor Vertragsbeginn: 25% des Mietpreises.
b. Danach werden 40% des Mietpreises berechnet.

5. Aufrechnung

Der Mieter hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Vermieter anerkannt wurden.

V. Nutzung während der Mietzeit

Die Mietsache darf vom Mieter nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und nur innerhalb der vereinbarten Zeit benutzt werden. Der Mieter garantiert die pflegliche Behandlung der Mietsache. Er haftet ab dem Eintreffen der Mietsache, d.h. deren zerlegten Einzelteile, in vollem Umfang für Entwendung und für Beschädigungen, sofern er sdiese schuldhaft nicht verhindert hat. Der Mieter verpflichtet sich weiter, für eine ausreichende und zuverlässige Überwachung der Mietsache vom Eintreffen  bei  ihm  bis  zum Abtransport tagsüber und  insbesondere  zur Nachtzeit  Sorge zu tragen.

VI. Gewährleistung

Der Mieter hat die Mietsache unmittelbar nach Übernahme auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen, offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einem Tag schriftlich anzuzeigen.

Im Unterlassensfall gilt die Mietsache als vertragsgemäß geliefert und übernommen. Für den Fall einer Mängelrüge leistet der Vermieter Gewähr durch unverzügliche Beseitigung des Mangels.

VII. Versicherungen

Stellt der Mieter Helfer und/oder Gabelstapler, so ist dieser auch für die dazugehörige Versicherungspflicht zuständig. Stellt die GS-Tribünen GmbH Helfer und Gabelstapler, dann ist die GmbH für die dazugehörige Versicherungspflicht zuständig.

VIII.  Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt im übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Klauseln nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einer einzelnen Klausel ist diese durch eine neue dem wirtschaftlichen Zweck der Unwirksamklausel am nächsten kommenden zu ersetzen.

Oldenburg, im März 2024

GS-Tribünen GmbH – Geschäftsführer: Jens Glaser – Eschstraße 26a – 26123 Oldenburg – Telefon: 0441 – 98 48 983 – E-Mail: info@gs-tribuenen.de – www.gs-tribuenen.de